Was hat der BGH 2026 zur Klimaanlage in der Eigentumswohnung entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat am 17.07.2026 entschieden (Az. V ZR 162/25), dass Wohnungseigentümer grundsätzlich verlangen können, ein Split-Klimagerät mit Außengerät auf ihrem Balkon zu installieren. Grundlage ist § 20 Abs. 3 WEG. Im Fall aus Berlin-Pankow hatte die Eigentümerversammlung abgelehnt, unter anderem wegen Bohrungen in der Fassade, Geräuschen, Kondenswasser und Abwärme. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht Berlin II gab dem Paar recht, der BGH bestätigte das. Befürchtungen allein reichen für eine Ablehnung nicht. Der Einbau ist zu gestatten, solange eine erhebliche Beeinträchtigung nicht sicher feststeht. Das Gerät hatte eine Abdeckung, das nächste Schlafzimmer lag mehrere Meter entfernt, und das Gericht hielt die TA Lärm für einhaltbar.
Brauche ich trotz BGH-Urteil einen Beschluss der Eigentümerversammlung?
Ja. Nach § 20 Abs. 1 WEG werden bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum durch Beschluss gestattet. Das Urteil gibt Ihnen einen Anspruch auf diesen Beschluss, ersetzt ihn aber nicht. Wer ohne Gestattung einbaut, riskiert laut Stiftung Warentest, dass er den Betrieb einstellen muss und die Prozesskosten trägt. Die Gemeinschaft darf die Zustimmung an technische und gestalterische Vorgaben knüpfen, etwa zur Befestigung, zum Schallschutz oder zur Kondensatableitung. Ein sichtbares, unschönes Gerät kann nach Einschätzung von Stiftung Warentest weiterhin ein Ablehnungsgrund sein. Bereiten Sie den Antrag deshalb gut vor: Gerätetyp, Datenblatt mit Schallleistung, Standort, Befestigung und Leitungsweg. Grenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG: Maßnahmen, die die Anlage grundlegend umgestalten oder andere unbillig benachteiligen, können nicht verlangt werden.
Wer trägt in der Eigentümergemeinschaft die Kosten?
Die Kosten trägt allein der Eigentümer, dem die bauliche Veränderung gestattet wurde. So regelt es § 21 Abs. 1 WEG. Ihm stehen dafür auch allein die Nutzungen zu. Das betrifft Gerät, Montage, Bohrungen und spätere Folgekosten am Gemeinschaftseigentum, soweit der Beschluss nichts anderes regelt. Halten Sie im Beschluss fest, wer Wartung, Reparaturen und einen späteren Rückbau bezahlt. Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Gerät als Heizung dient. Die KfW-Heizungsförderung 458 steht auch Eigentümern von Eigentumswohnungen für Maßnahmen am Sondereigentum offen. Ein reines Kühlgerät wird nicht gefördert. Für den Streitfall nennt Stiftung Warentest eine Rechtsschutzversicherung mit Baustein Wohnen als Möglichkeit.
Darf ich als Mieter eine Split-Klimaanlage einbauen lassen?
Nur mit Zustimmung des Vermieters, am besten schriftlich. Nach dem Berliner Mieterverein ist eine ganz oder teilweise außen angebrachte Klimaanlage immer eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung haben Mieter derzeit nicht. § 554 BGB privilegiert nur Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen, das Laden von E-Autos, den Einbruchsschutz und Steckersolargeräte. Klimaanlagen gehören nicht dazu. Liegt die Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft, braucht es zusätzlich einen Gestattungsbeschluss, um den sich der Vermieter kümmern muss. Das BGH-Urteil vom 17.07.2026 gilt nur für Wohnungseigentümer. Bundesjustizministerin Hubig will prüfen, ob Mietern der Einbau erleichtert werden kann. Einen Gesetzentwurf gab es am 20.08.2026 noch nicht.
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Darf ich ein mobiles Klimagerät ohne Zustimmung aufstellen?
In der Regel ja. Ein mobiles Monoblockgerät ist keine bauliche Veränderung, deshalb brauchen Mieter laut Berliner Mieterverein keine Zustimmung. Die Abluft geht über einen Schlauch durch das Fenster. Achten Sie aber auf die Lautstärke. Viele mobile Geräte erreichen 50 bis 63 dB(A). Stören sie Nachbarn nachts über die zulässigen Werte hinaus, drohen Unterlassungsansprüche, und Nachbarn können unter Umständen die Miete mindern. Anders ist es bei mobilen Split-Geräten. Wird deren Außeneinheit an Fassade oder Balkon befestigt, ist nach der Verbraucherzentrale NRW die Zustimmung des Vermieters nötig. Einen festen Glasausschnitt für den Abluftschlauch sollten Sie ebenfalls vorher absprechen, denn er verändert das Fenster.
Muss ich die Klimaanlage beim Auszug wieder abbauen?
Grundsätzlich ja. Nach dem Berliner Mieterverein müssen Mieter bauliche Änderungen beim Auszug beseitigen. Das gilt auch dann, wenn sich der Vermieter den Rückbau bei der Zustimmung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Eine Ausnahme gibt es, wenn das Rückbauverlangen treuwidrig ist. Das kann der Fall sein, wenn eine dauerhafte und rechtmäßige Anlage nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden könnte und die Wohnung dadurch schlechter würde. Regeln Sie Rückbau und Kosten deshalb schon bei der Zustimmung schriftlich. Klären Sie auch, ob der Vermieter das Gerät übernehmen möchte. Beim Rückbau eines Split-Geräts muss das Kältemittel von einem Fachbetrieb abgesaugt werden, so die Verbraucherzentrale NRW.


