Ab welcher Raumtemperatur muss der Arbeitgeber handeln?
Die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 nennt klare Stufen. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C nicht überschreiten. Wird es wärmer, braucht der Raum zuerst einen geeigneten Sonnenschutz an Fenstern und Glaswänden. Ist es draußen über 26 °C und wird es trotz Sonnenschutz drinnen wärmer als 26 °C, sollen zusätzliche Maßnahmen folgen. Über 30 °C muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung ergreifen. Technische und organisatorische Lösungen haben dabei Vorrang. Über 35 °C ist der Raum für diese Zeit ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet. Als Beispiele nennt die Regel Sonnenschutz, Nachtauskühlung, Lüften am Morgen, Gleitzeit und Ventilatoren. Eine Klimaanlage schreibt die ASR nicht vor. Sie ist aber eine technische Maßnahme, mit der sich die Grenzwerte verlässlich einhalten lassen. Für Büros gilt umgekehrt eine Mindesttemperatur von 20 °C.
Wie viel Kühlleistung brauchen Büro, Praxis, Laden und Serverraum?
Das hängt stark von der Nutzung ab, deshalb reicht eine Faustformel im Gewerbe selten. In Büros, Praxen und Läden entsteht Wärme durch Sonne, Personen, Beleuchtung und Geräte wie Computer, Kühltheken oder medizinische Technik. Fachplaner berechnen die Kühllast nach der Richtlinie VDI 2078. Sie gilt für alle Gebäudetypen und Räume mit und ohne Klimatisierung. Für Serverräume gelten eigene Maßstäbe. Ein Leitfaden der irischen Energieagentur SEAI nennt nach ASHRAE eine empfohlene Zulufttemperatur von 18 bis 27 °C. Kleine Technikräume bis 6 kW Wärmelast können danach über die vorhandene Klimaanlage mitlaufen. Darüber empfiehlt der Leitfaden ein eigenes Kühlsystem. Lassen Sie die Leistung deshalb für jeden Raum einzeln ermitteln und im Angebot ausweisen.
Wann lohnt sich eine Multisplit- oder VRF-Anlage für mehrere Räume?
Wenn viele Räume an ein Außengerät sollen. Multisplit- und VRF-Anlagen sind laut Umweltbundesamt Split-Klimageräte mit einem Außengerät und mehreren Innengeräten. VRF steht für einen variablen Kältemittelmassenstrom. Solche Anlagen können bis zu 60 Innengeräte versorgen, die Leitungen reichen bis 300 Meter und mehr. Die Füllmenge kann dann bis etwa 50 kg Kältemittel betragen. Das ist wichtig für die Prüfpflichten. Ab etwa 50 kW Kälteleistung kommen laut Umweltbundesamt zentrale Flüssigkeitskühler in Frage, die die Räume über Kaltwasser kühlen. Sie lassen sich auch mit natürlichen Kältemitteln wie Propan betreiben. Für Split-Anlagen über 12 kW gilt nach der F-Gas-Verordnung ab 1. Januar 2029 die Grenze GWP 750 und ab 1. Januar 2033 die Grenze GWP 150. Fragen Sie bei einer großen Anlage deshalb nach dem Kältemittel und seiner Zukunft.
Wie wird eine Klimaanlage im Betrieb steuerlich abgeschrieben?
Es kommt darauf an, ob die Anlage zum Gebäude gehört. Nach den gleichlautenden Erlassen der Länder zur Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen sind Klimaanlagen regelmäßig Teil des Gebäudes. Dann werden sie mit dem Gebäude abgeschrieben. Für Wirtschaftsgebäude im Betriebsvermögen sind das nach § 7 Abs. 4 EStG jährlich 3 Prozent. Dient eine Anlage ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang, ist sie eine Betriebsvorrichtung. Als Beispiele nennen die Erlasse Reinräume oder Anlagen für klimaempfindliche Geräte. Für bewegliche Wirtschaftsgüter sieht die amtliche AfA-Tabelle des BMF bei mobilen Klimageräten 11 Jahre und bei Kälteanlagen 14 Jahre vor. Für bewegliche Güter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, erlaubt § 7 Abs. 2 EStG auch eine degressive Abschreibung. Sie beträgt höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent. Die Einordnung im Einzelfall klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
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Welche Förderung gibt es für Unternehmen?
Es gibt zwei passende Wege, aber mit engen Bedingungen. Das BAFA fördert energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln. Antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen, Kommunen und Krankenhäuser, nicht aber Privatpersonen. Split- und Multisplit-Geräte sind dabei nur mit bestimmten Kältemitteln wie Propan R290 förderfähig. Anträge nimmt das BAFA nur noch bis 31. Dezember 2026 an, die Richtlinie wird laut BAFA nicht verlängert. Der zweite Weg ist die BEG Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude. Laut KfW-Infoblatt vom September 2026 ist dort der Einbau von Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung zur Raumkühlung förderfähig, mit einem Energieeffizienz-Experten. Die BAFA-Förderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft nennt Kälte- oder Klimaanlagen dagegen nicht in Modul 1. Das Modul Prozesswärme passt für die Raumkühlung ebenfalls nicht. Beantragen Sie jede Förderung vor der Auftragsvergabe.
Welche Prüfpflichten gelten für größere Klimaanlagen?
Zwei Regeln sind wichtig. Nach § 74 GEG muss der Betreiber eine eingebaute Klimaanlage mit mehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf energetisch inspizieren lassen. Nach § 76 GEG ist das erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme fällig, danach alle zehn Jahre. In Nichtwohngebäuden entfällt die Pflicht, wenn ein System zur Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 5 GEG vorhanden ist. Dazu kommt die F-Gas-Verordnung. Ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent ist eine Dichtheitskontrolle Pflicht, bei R32 entspricht das 7,41 kg Füllmenge. Unter 50 Tonnen ist mindestens alle zwölf Monate zu prüfen, ab 50 Tonnen alle sechs Monate. Mit einem Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich die Intervalle. Eine VRF-Anlage mit 50 kg R32 enthält rund 33,75 Tonnen CO2-Äquivalent und muss damit jährlich geprüft werden.
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